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Assistenzhund

Ein Assistenzhund, auch Rehabilitationshund genannt, ist ein Hund, der so ausgesucht und ausgebildet wird, dass er in der Lage ist, einem Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen, ausgefallenen oder fehlenden Sinnes- und / oder Körperfunktionen diese so gut wie möglich zu ersetzen. Die häufigste und bekannteste Form von Assistenzhunden sind beispielsweise Signalhunde, Diabetiker-Warnhunde, Epilepsiehunde und Kombinationshunde.

Einstufungen:

  • Signalhunde oder Gehörlosenhunde unterstützen gehörlose und hörbehinderte Menschen beim Verständigen bzw. Anzeigen verschiedener Haushaltsgeräusche wie Klopfen oder Läuten an der Türglocke, Anzeigen von Alarmglocke, Wecker, Zeitschaltung, Telefon, Schreien eines Babys, Rufen des Namens des Hundeführers / Hundeführerin, Feueralarm. Die Hunde sind ausgebildet, psychischen und physischen Kontakt aufzunehmen und leiten ihre Partner / Ihre Partnerin zur Geräuschquelle hin.
  • Medizinische Signalhunde unterstützen Menschen mit Diabetes, indem sie auf deren Unter- oder Überzuckerung aufmerksam machen. Auch Epileptiker werden im Umfeld gewarnt, dass in Kürze ein epileptischer Anfall beginnen wird. Die Hunde sind teils auch speziell darauf trainiert, einem Epileptiker während eines Anfalls zu helfen.
  • Servicehunde erbringen Hilfeleistungen, indem sie motorische Tätigkeiten durchführen und als Stützen zur Verfügung stehen. Beispielsweise können sie heruntergefallene Gegenstände aufheben, Türen öffnen oder den Lichtschalter betätigen. Eine vor allem in Deutschland weitere Bezeichnung für Hunde, die in unterschiedlichen Maßen Unterstützung für Menschen mit Behinderungen leisten ist Behindertenbegleitung.
  • Kombinationshunde sind derart ausgesucht und ausgebildete Hunde, die die Fähigkeiten von Blindenführhunden und Signalhunden kombinieren und für den mehrfach behinderten Hundeführern kombinierte Tätigkeiten ausführen.

Gesetzliche Regelungen in Deutschland

  • In § 145 des SGB IX wird die unentgeltliche Beförderung eines Führhundes und eines Hundes, „den ein schwerbehinderter Mensch mitführt und in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist„ geregelt.
  • Das Bundesversorgungsgesetz führt in § 13 einen Blindenführhund als Hilfsmittel auf.
  • Die Bundeshilfeverordnung führt einen Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb) als beihilfefähig auf.
  • Die Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter führt in § 2 den Blindenführhund als Hilfsmittel auf.
  • Die Verordnung über Ausnahmen zur Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und Einfuhrverordnung – HundVerbrEinfVO) führt in § 2 sowohl Blindenführhunde als auch Behindertenbegleithunde als Ausnahmen auf.
  • Das Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin legt ebenfalls Ausnahme für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde fest. Siehe hierzu § 13 und § 15.
  • Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vertritt die Rechtsauffassung, dass das Betreten von Lebensmittelgeschäften mit Blindenhund oder Assistenzhund erlaubt ist. Link: http://www.behindertenbeauftragter.de/DE/Themen/Barrierefreiheit/Mobilitaet/Hunde.html

Blindenführhund

Blindenführhunde sind speziell ausgebildete Assistenzhunde, die blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen eine gefahrlose Orientierung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung gewährleisten sollen. Blindenführhunde gelten nach § 33 Sozialgesetzbuch V (SGB V) rechtlich als Hilfsmittel. Der Blindenführhund „im Dienst„ ist an seinem weißen Führgeschirr erkennbar. Dieses ist ein Verkehrsschutzzeichen nach § 2 Absatz 2 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung), das alle Verkehrsteilnehmer zu besonderer Rücksicht verpflichtet. Gut ausgebildete Führhunde ermöglichen ihren Haltern ein hohes Maß an individueller Mobilität, Sicherheit und Unabhängigkeit und stellen dadurch einen entscheidenden Faktor für die gesellschaftliche Teilhabe blinder Menschen dar.

Ein Team aus Blindenführhundhalter und Blindenführhund wird als Führgespann bezeichnet. Der Mensch muss fließend den Ausweichmanövern des Hundes folgen können, um die Arbeit des Hundes nicht zu stören oder gar unmöglich zu machen.

Ein Blindenführhund sucht auf Anweisung Türen, Treppen, Zebrastreifen, Telefonzellen, Briefkästen, freie Sitzplätze (beispielsweise in Bus oder Bahn) und vieles mehr. Er zeigt das Gefundene an, indem er davor stehen bleibt.

Blindenführhunde sind dazu in der Lage, ihren Menschen sicher zu führen, indem sie Hindernissen wie Straßenschilder, parkenden Autos oder Fußgängern ausweichen und Straßen, Treppen, Türen, Fußgängerstreifen anzeigen. Ein gut ausgebildeter Blindenführhund umgeht jegliche Art von Hindernissen oder zeigt sie durch Stehenbleiben an. Auch Bodenhindernisse wie Pfützen oder Schlaglöcher und Höhenhindernisse wie Schranken oder Schilder zeigt der Führhund an – Hindernisse, die für ihn selbst keine sind.

Im Fall einer drohenden Gefahr, etwa im Straßenverkehr, muss der Führhund in der Lage sein, einen Befehl auch zu verweigern (sogenannter „intelligenter Ungehorsam„). Diese Fähigkeit ist eine teilautonome Handlung des speziell ausgebildeten Hundes, indem er auf eigene Entscheidung die Vermeidung von Gefahren über den Gehorsam stellt. Durch Veranlagung, Sozialisation und Ausbildung verfügt ein Führhund über ein Frühwarnsystem für gefährliche Situationen, das innerhalb der Ausbildung mit einer auszuführenden Handlung verbunden wird. Auf einer befahrenen Straße verweigert der Hund beispielsweise das Kommando vorwärts zu gehen, weil er in der Ausbildung eine Protesthaltung für diese Gefahrensituation erlernt hat.

Bindung zwischen Mensch und Tier

Die soziale Bindung zwischen Mensch und Hund ist die wichtigste Voraussetzung für ein gut funktionierendes Führgespann. Der Aufbau einer gegenseitigen Vertrauensbasis ist im ersten Jahr des Gespanns besonders wichtig. Gelingt der Bindungsaufbau in dieser Zeit nicht, bleiben Mensch und Blindenführhund häufig unsicher. Es bleibt auch später wichtig, engen Kontakt zu den Tieren zu halten, um die Bindung zu gewährleisten. Bei Paaren, bei denen ein Partner sehend ist, kann es vorkommen, dass die Hunde eine intensivere Beziehung zum sehenden Menschen aufbauen, wenn diese sich häufiger mit dem Tier beschäftigt und Spiele wahrnimmt, die Blinden nicht möglich sind.

Kostenübernahme

In Deutschland gilt der Blindenführhund als Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts (§ 33 SGB V) und die Kosten werden bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen von den Krankenkassen übernommen.

Barrierefreier Zutritt von Assistenz- und Blindenführhunden

Nach § 17 des Sozialgesetzbuches I (SGB I) müssen Sozialleistungen barrierefrei erbracht werden. Dazu gehört beispielsweise, dass Assistenz- und Blindenführhunde mit in Arztpraxen genommen werden dürfen. Grade auch unter Berücksichtigung des am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – AGG – darf die Mitnahme eines Assistenz- oder Blindenführhundes nicht untersagt werden, es sei denn, der Mitnahme steht ein rechtfertigender, sachlicher Grund entgegen.

Blindenführhunde sind Hilfsmittel. Die Einstufung als Hilfsmittel besagt jedoch nichts über die Zulässigkeit des Mitführens von Blindenführhunde in Krankenhäuser, Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Die krankenversicherungsrechtlichen Regelungen enthalten hierzu keine Vorgaben.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) stellte hierzu fest, dass eine ausdrückliche gesundheitsrechtliche Regelung, die Patient*innen das Mitführen von Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden in Krankenhäuser, Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen gestattet, zwar nicht existiert; unter Hygieneaspekten lässt sich jedoch festhalten, dass durch verschiedene Veröffentlichungen dargestellt wurde, dass grundsätzlich keine medizinisch-hygienischen Bedenken gegenüber der Mitnahme eines entsprechenden Hundes bestehen. (Quelle: http://www.behindertenbeauftragter.de/DE/Themen/Barrierefreiheit/Mobilitaet/Hunde.html)

Das BMG vertritt somit die Auffassung, dass das Mitführen von Assistenz- und Blindenführhunden in öffentlich zugänglichen Bereichen von Gesundheitseinrichtungen durchaus möglich ist.

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) in Bezug auf das Lebensmittelhygienerecht, würden weder das Europäische noch das Nationale Lebensmittelhygienerecht spezifische Vorschriften zur Zulässigkeit des Zutritts von Assistenz- oder Blindenführhunden zu Lebensmittelgeschäften enthalten. Das BMELV vertritt die Auffassung, dass dem Mitführen von Hunden in entsprechende Geschäfte grundsätzlich nichts entgegenstehen würde, da diese als Sonderfall anzusehen seien.

Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass sowohl aus gesundheitlichen als auch hygienischen Gründen keine Einwände erhoben werden können, Assistenz- oder Blindenführhunde in entsprechende Einrichtungen nicht zuzulassen.

Autor: Stephan Neumann 12.09.2022

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